Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für EMV Dipl.-Ing. Gerhard Pohlmann

Rechtliche Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuvSV)

Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht geschützt. Da sich insofern jeder als "Sachverständiger" bezeichnen darf, besteht die Gefahr, dass auch Gutachter im Markt tätig werden, die nicht ausreichend qualifiziert sind.

Um wirkliche Experten von solchen minder qualifizierten Anbietern abzugrenzen, hat der deutsche Gesetzgeber die "öffentliche Bestellung" eines Sachverständigen eingerichtet.

Diese öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Sachgebiet besonders qualifiziert ist. Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (öbuvSV) gesetzlich geschützt. Nur diese dürfen in ihren Gutachten einen sogenannten Rundstempel verwenden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer oder auch durch Architekten- oder Ingenieurkammern erfolgen.

Prüfung der besonderen Qualifikation und Sachkunde

Nur Fachleute mit herausragender Qualifikation werden öffentlich bestellt. Der öffentlichen Bestellung geht ein intensives Prüfverfahren voraus, in dem der Sachverständige seine Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen, seine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, seine persönliche Integrität und Vertrauenswürdigkeit belegen und seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dokumentieren muss. Das Verfahren wird mit einem Kolloquium vor einem Prüfungsfachgremium abgeschlossen.

Auch nach der öffentlichen Bestellung steht der Sachverständige unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (z.B. der IHK). Die Bestellung von bereits öffentlich bestellten Sachverständige kann widerrufen werden, wenn ihre Qualifikation nachweislich nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt.

Die Bestellung ist grundsätzlich befristet auf 5 Jahre. Nach dieser Zeit kann auf Antrag eine Wiederbestellung von weiteren 5 Jahren erfolgen, nachdem zuvor eine eingehende Prüfung der Qualität der vom Sachverständigen erstellten Gutachten durch die Bestellungskörperschaft stattgefunden hat.

Aufgaben, Leistungen und Aufträge

Aufgrund ihrer im Zuge des Bestellungsverfahrens nachgewiesenen besonderen Fachkunde sowie ihrer Neutralität und Unabhängigkeit beauftragen Gerichte bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Erstellung von Sachverständigengutachten in Zivil- und Strafverfahren.

Ihre besondere Stellung ist darüber hinaus oft auch ausschlaggebend für ihre Beauftragung als Schiedsgutachter oder Schlichter in außergerichtlichen Verfahren.

Ferner wird ihre fachkundige Beratung auch in Streitfällen und bei der Ermittlung und Behebung von Problemen in Systemen und Anlagen geschätzt.

(Quelle: IHK-Sachverständigenverzeichnis)